0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 263a unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002 bis zum 30.6.2024.
Durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben (eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt inhaltlich die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wenn sowohl Beitragszeiten in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet und in den früheren deutschen Ostgebieten zurückgelegt sind (BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 3
§ 263a regelt ergänzend zu §§ 71 ff. die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 54 Abs. 3, 4), wenn sich die Monatsrente sowohl aus Entgeltpunkten (§ 70) als auch aus Entgeltpunkten/Ost (§ 254d) zusammensetzt. Die Vorschrift ist daher eine Sonderregelung zu den §§ 71 bis 74 – Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung. Sie ergänzt insoweit auch die Regelungen im § 254d und korrespondiert mit § 263.
Rz. 4
Vorgängervorschriften existieren nicht.
Rz. 5
Normzweck ist insoweit die Wahrung des Trennungsprinzips bei der Ermittlung und Bewertung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), so wie es bereits in der Grundnorm des § 254d vorgegeben ist. Damit dient die Vorschrift – zusammen mit § 254d und auch § 255a, der den aktuellen Rentenwert (Ost) noch übergangsrechtlich bis 30.6.2024 regelt – dazu, die Einkommensverhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern anzugleichen. Diese gesetzgeberische Intention entfällt mit der vollständigen gesetzlichen Rentenangleichung zum 1.7.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), mit dem auch § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben wird.
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 263a erfassen. Die GRA der DRV zu § 263a hat den Stand 20.7.2015 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0263a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Satz 1)
Rz. 7
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten – und nicht zeitbezogen – aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Die beitragsfreien Zeiten müssen daher getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden (so bereits AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 5.9.1996, 142 F 16913/94).
Rz. 8
Das geschieht wie folgt:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und dann durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung, vgl. §§ 72, 73) geteilt (vgl. hierzu auch § 121).
Das ergibt die Entgeltpunkte (Ost).
Rz. 9
Im Rahmen des § 263a ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.2015, L 7 R 377/11).
Rz. 9a
Zur Auswirkung der Verhältnisberechnung nach § 263a beim Versorgungsausgleich vgl. GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 2.
Rz. 10
Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
40.000 |
davon Entgeltpunkte (Ost) |
35.000 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
4.000 |
sind aufzuteilen |
|
4,0000 × 35,0000 |
= |
3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten |
40.000 |
|
|
|
|
= |
0,5000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
Rz. 11
Das zuvor Gesagte gilt ebenso für zusätzliche Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 (beitragsgeminderte Zeiten). Dabei sind für die Bildung des Verhältniswerts aus Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten die Werte heranzuziehen, die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung) maßgebend waren.
Rz. 12
Wert aus der Grundbewertung: 37,8301 Entgeltpunkte : 483 Monate = |
0,0783 |
Wert aus der Vergleichsbewertung: 37,6304 Entgeltpunkte : 479 Monate = |
0,0786 |
Maßgebende Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
37,6304 |
davon Entgeltpunkte (Ost) |
31,1307 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
5,8319 |
zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten |
0,1191 |
Daraus errechnen sich folgende Entgeltpunkte:
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten: |
5,8319 x 31,1307 = |
4,8246 |
|
37,6304 |
|
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: 5,8319 – 4,8246 = |
1,0073 |
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten: |
0,1191 x 31,1307 = |
0,0985 |
|
37,6304 |
|
Entgeltpunkt... |