0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung trat durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 106 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 neugefasst. Durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Neufassung des § 280 wurde als Folge der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Durch das RRG 1999 sind die Vorschriften über die Zulässigkeit der Höherversicherung (§ 234 a. F.) und die Beitragszahlung (§ 280 Abs. 1 a. F.) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen worden.
Rz. 3
Bereits durch das RRG 1992 wurde das Recht zur Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen auf diejenigen begrenzt, die vor 1992 davon Gebrauch gemacht hatten (§ 234 Satz 1 a. F.) und vor 1992 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten (§ 234 Satz 2 a. F.). Im Beitrittsgebiet wurde die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur Höherversicherung erst 1992 geschaffen. Wird für einen im Beitrittsgebiet tätig gewesenen entlassenen Beamten die Nachversicherung durchgeführt, scheidet eine Höherversicherung aus Gründen des Zeitablaufs aus, die sozialversicherungsrechtliche Regelung ist auch nicht dispositiv (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.10.2009, 2 L 283/06).
Rz. 4
Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 RA 6/00 R). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01).
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Mit Wirkung zum 1.1.1998 können weder erstmalig Höherversicherungsbeiträge gezahlt noch eine zuvor begonnene Höherversicherung fortgesetzt werden. Die bereits entrichteten Beiträge bleiben mit den entsprechenden Leistungsansprüchen bestehen; die Bewertung regelt § 269. Danach erbringt die Höherversicherung keine höheren Entgeltpunkte, sondern Steigerungsbeträge, deren Höhe vom Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung abhängig ist. Die Steigerungsbeiträge nehmen nicht an den dynamischen Rentenerhöhungen teil.
§ 280 regelt, welche Beiträge für Zeiten vor 1998 solche der Höherversicherung sind. Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind. Das Zahlverfahren von Höherversicherungsbeiträgen regelt die RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV). Bei der Verwendung der Beitragsmarken bis 1976 wurde das Kennzeichen "HV" oder "HöV" verwendet, danach erfolgte eine entsprechende Kennzeichnung im Verwendungszweck der Überweisung. Die Beiträge waren vom Versicherten allein zu entrichten.
Rz. 6
Fehlt die von § 280 geforderte Bezeichnung, handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag. Die Nachholung der Bezeichnung als Beitrag zur Höherversicherung ist nicht möglich. Kommt eine Berücksichtigung als freiwilliger Beitrag nicht in Betracht, weil der Zeitraum schon mit einem freiwilligen Beitrag belegt ist, ist er zu beanstanden. Unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 gelten freiwillige Beiträge als solche zur Höherversicherung.
Rz. 7
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 280 müssen die übrigen Voraussetzungen der wirksamen Zahlung von Beiträgen zur Höherversicherung erfüllt sein. Ein Beitrag zur Höherversicherung muss neben einem Pflichtbeitrag oder freiwilligem Beitrag gezahlt worden sein (§ 234 Satz 1 a. F., § 130 Abs. 3 AVG, § 1408 Abs. 2 RVO). Im Übrigen galten für die Beiträge der Höherversicherung die Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend (§ 280 Abs. 1 a. F.).
Rz. 8
Im Übrigen sind die Vorschriften über die Berechnung und Tragung von Beiträgen für freiwillig Versicherte auf die Höherversicherung anwendbar (§§ 161 Abs. 2, 167, 171, 178 Abs. 2, 197, 198, 200, 209 Abs. 2, 210, 269, 281 Abs. 1 Satz 2).