0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 bezüglich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen für bestehende Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Durch § 302b wird Besitzstandsschutz gewährt. Die Übergangsregelung für die sog. Umstellungsrenten aus der Zeit vor dem 1. 1.1957 im bisherigen Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, weil die betroffenen Rentnerinnen und Rentner mittlerweile die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu der längstens ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.
2 Rechtspraxis
2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit
Rz. 3
Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung behandelt, solange Berufsunfähigkeit, teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 vorliegen. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern; insbesondere soll der bisherige Rentenartfaktor weitergelten (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Das bedeutet für die Versicherten, dass bei der dann gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Rentenfaktor 0,6667 und nicht nur 0,5 beträgt. Hinsichtlich des Hinzuverdienstes gilt jedoch gemäß § 313 das ab 1.7.2017 geltende Recht, wobei nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Kürzung der bisherigen Rente wegen des Hinzuverdienstes ausgeschlossen ist.
2.2 Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
Rz. 4
Mit der Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 2 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen voller Erwerbsminderung behandelt, solange entweder Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern (BT-Drs. 18/9787 S. 49). Hinsichtlich des Hinzuverdienstes wird auf Rz. 3 verwiesen.
2.3 Zeitrenten
Rz. 5
Die Regelung zu den sog. Zeitrenten ist aus systematischen Gründen in Abs. 3 aufgenommen worden. Sie enthält die bisher in § 314b enthaltene Regelung. Sie enthält ebenfalls eine Besitzstandsregelung. Bei einer Rente in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage, die am 31.12.2000 bestanden hat, ist die Befristung gemäß Abs. 3 zu wiederholen. § 102 ist nicht anzuwenden, sodass insbesondere die maximale Befristung von 9 Jahren nicht zum Tragen kommt.