0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 33 ist am 1.1.1992 durch Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde § 33 Abs. 2 Nr. 4 (a. F.) mit Wirkung zum 1.8.1996 redaktionell an die geänderte Bezeichnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 (i. d. F. bis 31.12.1999) angepasst, in dem nach dem Wort "Arbeitslosigkeit" die Wörter "oder nach Altersteilzeitarbeit" angefügt worden sind.
Durch Art. 1 Nr. 12 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 neu gefasst, weil sich die Anspruchsgrundlagen für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie für Altersrenten für Frauen nunmehr ausschließlich aus den im Fünften Kapitel enthaltenen Übergangsregelungen der §§ 237, 237a ergeben.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Altersrente für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde § 33 Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2001 neu gefasst. Gleichzeitig wurde § 33 Abs. 5 um die Wörter "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" ergänzt.
Durch Art. 1 Nr. 4 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde § 33 Abs. 2 bis 5 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.1992 redaktionell geändert. In Abs. 2 wurden z. B. die Wörter "Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Alters sind" ersetzt. Entsprechend wurden auch die Formulierungen in Abs. 3 und Abs. 4 für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes angepasst.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde durch Art. 1 Nr. 5 und 6 in § 33 jeweils in Abs. 2 und 3 das Wort "als" gestrichen, und zwar mit Wirkung zum 1.5.2007. Außerdem ist in § 33 Abs. 2 nach Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" Nr.3a eingefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 14.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde Abs. 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 22.7.2017 insoweit geändert, als der Nr. 3 ein Punkt angefügt worden ist und der Satzteil nach Nr. 3 sowie die Nr. 4 und 5 (... sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) als redaktionelle Folgeänderungen zum Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) gestrichen wurden. Nach § 302b i. d. F. des Flexirentengesetzes gilt eine am 30.6.2017 geleistete Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 1) und eine am 30.6.2017 geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 2).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 33 enthält eine Übersicht aller Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Anspruchsgrundlage aus den Grundnormen der §§ 35 bis 48 oder den Übergangsregelungen der §§ 235 bis 243, §§ 302 bis 304 ergeben. In Abs. 2 bis 4 der Vorschrift sind die zu leistenden Versicherten- und Hinterbliebenenrenten getrennt nach
Rz. 3
Abs. 5 ergänzt die Aufzählung der Rentenarten um Leistungen des Fünften Kapitels. Hierzu zählen im Einzelnen:
- Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 239),
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) und
- Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243).
Rz. 4
Die abschließende Einstellung sämtlicher Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Gesetzesvorschrift dient der Übersicht und der Transparenz. Alle Rentenarten sowie die Knappschaftausgleichsleistung als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung sind damit auf einen Blick erkennbar. Einordnungsschwierigkeiten könnte die Erziehungsrente (§ 47) bereiten, die als Versichertenrente den "Renten wegen Todes" zugeordnet worden ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Tod eines nach dem 30.6.1977 geschiedenen Ehegatten die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente ist, die allerdings aus der Versicherung des überlebenden geschiedenen Ehegatten geleistet wird, solange dieser mindestens ein Kind zu erziehen oder für ein behindertes Kind zu sorgen hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3).
Der Begriff "Renten wegen Todes" umfasst somit sowohl die Erziehungsrente (§ 47) als Versichertenrente als auch Witwen-, Witwer- und Waisenrenten als Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten, Lebenspartners, vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten sowie mindestens eines Elternteil...