Rz. 16
Die Mitgliedstaaten sollten laut EG 150 DSGVO selbst bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen verhängt werden. Art. 83 Abs. 7 DSGVO enthält die entsprechende Öffnungsklausel, von der der deutsche Gesetzgeber mit Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, um "national zu regeln, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können" (BT-Drs. 18/12611).
Konkret werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt.
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