Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ-Länder unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-L. Der TVÜ-Länder erfasst

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2006 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
  • Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT/BAT-O ist eine Unterbrechung während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L werden für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern weiter die bis zum 31.10.2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

  • des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
  • des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
  • des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

 
Wichtig

Übergeleitete Beschäftigte genießen somit für die Berechnung der Jubiläumszeit Besitzstand. Sie nehmen die am 31.10.2006 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit mit in den TV-L.

Die Dienstzeiten und Jubiläumszeiten haben jedoch nur noch Bedeutung für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes.

Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungs-, Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit nach den bis 31.10.2005 gültigen Tarifregelungen wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit, Anhang verwiesen.

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