Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ-Länder unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-L. Der TVÜ-Länder erfasst
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2006 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
- Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT/BAT-O ist eine Unterbrechung während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L werden für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern weiter die bis zum 31.10.2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
Übergeleitete Beschäftigte genießen somit für die Berechnung der Jubiläumszeit Besitzstand. Sie nehmen die am 31.10.2006 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit mit in den TV-L.
Die Dienstzeiten und Jubiläumszeiten haben jedoch nur noch Bedeutung für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes.
Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungs-, Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit nach den bis 31.10.2005 gültigen Tarifregelungen wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit, Anhang verwiesen.
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