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§ 34 SGB IV regelt die generelle Kompetenz zum Erlass von Satzungen durch die Versicherungsträger. Zuständig für den Erlass der Satzung ist die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan des Versicherungsträgers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Satzung bedarf nach § 114 Abs. 2 SGB VII der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung für die Satzung der Unfallkasse des Bundes, die den Versicherungsschutz auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erstreckt, ist vom Einvernehmen der in § 114 Abs. 3 Nr. 1 genannten Ministerien abhängig.

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