Kurzbeschreibung
Diese Übersicht enthält einen Überblick über die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 TV-L und befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 Abs. 5 TV-L.
Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse nach TV-L
Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss die maßgebende Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TV-L und des § 30 Abs. 5 TV-L gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des TV-L vertraglich vereinbart wurde.
Kündigungsfristen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
zum |
bis 6 Monate |
2 Wochen |
Monatsende |
bis zu 1 Jahr |
1 Monat |
Monatsende |
mehr als 1 Jahr |
6 Wochen |
Quartalsende |
mindestens 5 Jahre |
3 Monate |
Quartalsende |
mindestens 8 Jahre |
4 Monate |
Quartalsende |
mindestens 10 Jahre |
5 Monate |
Quartalsende |
mindestens 12 Jahre |
6 Monate |
Quartalsende |
Die Dauer der Kündigungsfristen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis richtet sich nach Ablauf des sechsten Monats nach der Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 TV-L die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. § 28 TV-L, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Zeiten bei anderen Arbeitgebern werden bezüglich der Kündigungsfristen nicht angerechnet.
Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist in die Frist nicht einzubeziehen.
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden ("Unkündbarkeit" nach § 34 Abs. 2 TV-L).
Kündigungsfristen für ein befristetes Arbeitsverhältnis
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
zum |
bis Ablauf der Probezeit |
2 Wochen |
Monatsende |
mehr als 6 Monate |
4 Wochen |
Monatsende |
mehr als 1 Jahr |
6 Wochen |
Monatsende |
mehr als 2 Jahre |
3 Monate |
Quartalsende |
mehr als 3 Jahre |
4 Monate |
Quartalsende |
Nach § 30 Abs. 5 TV-L ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.