Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe im Formulararbeitsvertrag. AGB-Kontrolle Vertragsstrafe
Leitsatz (amtlich)
Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004 – 8 AZR 196/03).
Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07).
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 14 Ca 408/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008, Az. 14 Ca 408/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Vertragsstrafe wegen einer nicht vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin seit dem 01.04.2006 bei dieser als „Sachbearbeiterin Bustouristik” eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die Dienstpläne der Busfahrer zu erstellen und die ordnungsgemäße Reinigung der Busse durch die Busfahrer anzuweisen und zu überwachen. Das zuletzt vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf EUR 2.250,00 brutto. In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 20.02.2006 war in § 3 eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Während dieser Probezeit war eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit bestimmte der Arbeitsvertrag in § 3 eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende für beide Vertragsparteien.
Die hier streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung findet sich in § 4 des Arbeitsvertrages und lautet:
§ 4 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Am 16.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom selben Tag zum 17.08.2007 unter Hinweis auf gesundheitliche Schwierigkeiten, die ihre Ursache in Streitigkeiten mit den Busfahrern der Klägerin hätten.
Gestützt auf § 4 des Arbeitsvertrages erhob die Klägerin mit Schreiben 15.10.2007 Klage beim Arbeitsgericht Freiburg und begehrte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.250,00 nebst Zinsen von der Beklagten.
Zur Begründung führte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis grundlos fristlos gekündigt. Etwaige gesundheitliche Probleme der Beklagten habe die Klägerin nicht zu verantworten. Nach § 4 des Arbeitsvertrages schuldet die Beklagte der Klägerin die geltend gemachte Vertragsstrafe. Rechtliche Bedenken gegen die Vertragsstrafenklausel unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle bestünden nicht.
Die Klägerin hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trug die Beklagte vor, die fristlose Kündigung sei weder grundlos gewesen, noch sei § 4 des Arbeitsvertrages als Rechtsgrundlage für die begehrte Vertragsstrafe wirksam. Grund für die Kündigung sei die mangelnde Unterstützung durch die Klägerin bei dem schwierigen Umgang mit den Busfahrern gewesen.
§ 4 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, da die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes unterschiedslos für die Probezeit und die nachfolgende Zeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei und hierin eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liege.
Das Arbeitsgericht Freiburg schloss sich mit Urteil vom 11.01.2008 im Wesentlichen der Ansicht der Beklagten an und begründete dies damit, dass § 4 des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Die vereinbarte Vertragsstrafe von einer Bruttomonatsvergütung sei ange...