Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Teilurteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1046/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.09.1997 – 3 Ca 1046/96 – teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 4,5 % Zinsen abgewiesen
2. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 181.004,69 DM brutto abzüglich 38.241,67 DM netto in Anspruch und verlangt eine Lohnabrechnung für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.11.1995.
Der am 03.02.1939 geborene Kläger, der eine Behinderung von 70 % aufweist, trat am 01.10.1978 als Busfahrer in die Dienste der britischen Stationierungsstreitkräfte. Sein monatliches Bruttoentgelt belief sich zuletzt auf etwa 3.700,– DM. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
Am 25.06.1991 kündigten die britischen Stationierungsstreitkräfte nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1991. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.11.1991 abgewiesen. Durch Urteil vom 28.09.1995 hob das Bundesverwaltungsgericht den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle auf.
In dem anschließend eingeleiteten Restitutionsverfahren hob das Arbeitsgericht Mönchengladbach durch Urteil vom 14.11.1995 – 1 Ca 2121/95– sein Urteil vom 07.11.1991 auf und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.06.1991 fest. Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach ist rechtskräftig.
Ab 01.01.1996 nahm die Beklagte die Lohnzahlungen an den Kläger wieder auf. Der Kläger beansprucht nunmehr von der Beklagten die Vergütungen für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.11.1995 und möchte außerdem für diesen Zeitraum Lohnabrechnungen von der Beklagten erhalten. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Zahlungsansprüche wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.09.1997 – 3 Ca 1046/96 – verwiesen. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist, ob der Kläger während der streitigen Zeit arbeitsfähig war und darüber, ob zumindest ein Teil der geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt ist.
Soweit es um das Angebot seiner Arbeitsleistung geht, verweist der Kläger auf ein Einschreiben mit Rückschein vom 03.01.1992 an die Beklagte, das folgenden Wortlaut aufweist:
„Arbeitsverhältnis des Herrn W. H. K., H., V. Straße – Ihr Zeichen 608 M. R., –- M. –, G. Straße –-
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die Ihnen bekannte Vollmacht bieten wir hiermit ausdrücklich die Arbeitskraft des Herrn W. K. an.
Bekanntlich hat Herr K. durch uns Zustimmungsbescheid und Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgesteile angefochten mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen.”
Dieses Schreiben ging der Beklagten laut Auskunft der Deutschen Bundespost am 06.01.1992 zu.
Der Kläger hat mit einer bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach am 20.12.1996 anhängig gemachten Klage die Beklagte unter anderem auf Zahlung in Anspruch genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 206.355,97 DM brutto nebst 8,5 % Zinsen aus den Nettobeträgen der folgenden Bruttosummen zu zahlen.
von je 3.324,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate Februar bis Mai sowie von 4.074,00 DM brutto ab dem 01.06.1992;
von je 3.502,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate Juli bis Dezember 1992 und von 12.340,57 DM brutto ab dem 01.01.1993;
von je 3.502,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate Februar bis März 1993;
von je 3.612,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate April bis Dezember 1993 und von 12.733,17 DM brutto ab dem 01.01.1994;
von je 3.612,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate Februar bis Oktober 1994 und von je 3.691,00 DM ab dem jeweils 01. der Monate November bis Dezember 1994 sowie von 13.013,00 DM brutto ab dem 01.01.1995;
von je 3.691,00 DM brutto ab dem jeweils 01. der Monate Februar bis Oktober 1995 und von 3.814,00 DM brutto ab dem 01.11. und von 13.552,00 DM brutto ab dem 01.12.1995;
abzüglich folgender Leistungen des Arbeitsamtes A.:
01.01. bis 31.12.1992: |
16.328,00 DM |
01.01. bis 31.12.1993: |
17.183,70 DM |
01.01. bis 28.03.1994: |
3.988,60 DM |
29.03. bis 09.07.1994: |
741,37 DM |
- ihm Abrechnungen über die Entgeltmonate Januar 1992 bis einschließlich November 1995 zu erteilen,
für ihn eine betriebliche Altersversorgung nach den Bedingungen der Gruppenversicherung Stationierungsstreitkräfte bei der V. Versicherung zu führen, Vertragsnummer GV – –, die sich aus der lückenlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1991 hinweg aus den abzurechnenden und den weiteren zukünftigen...