Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbegriff
Leitsatz (amtlich)
Hat eine Kirchengemeinde gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden einen Verband gegründet, der ein Verwaltungsamt unterhält, so beantwortet sich die Frage, ob dieses Verwaltungsamt ein Gemeinschaftsbetrieb der Kirchengemeinde und des Verbandes darstellt, nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Kriterien eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen.
Normenkette
BetrVG § 1; KSchG § 23
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 07.11.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3937/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.1996 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 4 Ca 3937/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 33 Jahre alte und verheiratete Kläger war seit dem 01.09.1992 bei der beklagten Kirchengemeinde als Kantor gegen eine Vergütung von monatlich DM 5.300,– brutto tätig. Einzelvertraglich wurde die Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages – kirchliche Fassung (BAT-KF) vereinbart. Auf Seiten der Beklagten unterzeichneten für deren Presbyterium der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums den Arbeitsvertrag.
Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger eine Küsterin sowie eine Putzfrau mit vier Stunden pro Woche. Ferner sind bei der Beklagten zwei Pfarrer tätig. Eine Mitarbeitervertretung besteht nicht.
Mitte der 60-er Jahre bildete die Beklagte gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden einen Verband der Evangelischen Kirchengemeinden in …. Der Verband übernahm ausweislich der Satzung in der letzten Fassung von August 1995 geistliche Aufgaben sowie Verwaltungsaufgaben. Der Verband unterhält ein Verwaltungsamt mit ca. 35 Mitarbeitern, das für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Bei diesem Verwaltungsamt ist eine Mitarbeitervertretung gebildet.
Nachdem es Ende 1994 zu Differenzen zwischen den Parteien wegen der Art und des Umfanges der kirchenmusikalischen Aktivitäten des Klägers kam, verschärften sich diese im Laufe des Jahres 1995. Die Beklagte vertrat eine andere Auffassung zum Aufbau eines Chores innerhalb der Gemeinde und warf dem Kläger insbesondere vor, sich zu stark um einen außerhalb der Gemeinde existierenden Chor „Nova Antiqua” zu kümmern, der auch der Beklagten für kirchenmusikalische Aufführungen zur Verfügung stand.
Nach einer Ermahnung von November 1994 erinnerte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.03.1995 und 11.05.1995 an die Einhaltung seiner Dienstpflichten. Anfang Januar 1996 kam es zu einem Gespräch über eine mögliche Kündigung des Klägers. Innerhalb des Presbyteriums bestand keine einheitliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Der Superintendent des Kirchenkreises wies zudem darauf hin, daß eine Kündigung mit der vorgesehenen Begründung nicht haltbar sei. Deshalb sah die Beklagte von einer Kündigung ab und verhandelte mit dem Kläger über einen Aufhebungsvertrag. Dieser kam im Ergebnis nicht zustande.
Daraufhin beschloß die Beklagte Ende Juni 1996 eine Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 18.07.1996 teilte der Superintendent der Beklagten mit, daß der Kreissydonalvorstand in seiner Sitzung vom 15.07.1996 beschlossen habe, diesem Kündigungsbeschluß zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 09.08.1996, dem Klägerzugegangen am 12.08.1996, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1996.
Mit seiner am 28.08.1996 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt.
Zunächst hat der Kläger die Auffassung vertreten, er genieße Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die Beklagte habe keinen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Gemeinde sei keine organisatorisch selbständige Betriebsstätte, sondern nur in Verbindung mit dem Verwaltungsamt des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden … in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Sämtliche Aufgaben, die für die Existenz und die Funktion der Gemeinde entscheidend seien, würden vom Verwaltungsamt wahrgenommen. Bei dieser Aufgabenverlagerung handele es sich auch nicht um eine Fremdvergabe, da diese Organisationsform innerkirchlich vorgesehen sei. Die Mitarbeiter des Verwaltungsamtes seien deshalb bei der Bestimmung der maßgeblichen Betriebsgröße zu berücksichtigen.
Außerdem würde bei einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG auf die Beklagte der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verfehlt. Die Norm sei zugeschnitten auf Kleinunternehmer, bei denen eine enge persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestünde.
Aus Sicht des Klägers sei die Evangelische Kirche Rheinland sein Arbeitgeber. Die vertragliche Verweisung u.a. auf die Versetzungsmöglichkeit des § 12 BAT-KF indiziere, daß dieser Arbeitsplatzwechsel tatsächlich möglich sei und damit eine entsprechende Betriebsgröße über die Gemeinde hinaus. Insofern verstoße die Beklagte auch gegen Treu und Glau...