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LAG Düsseldorf Urteil vom 30.10.1996 - 12 Sa 827/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen längerer Untersuchungshaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung wegen Inhaftierung (i.c. U-Haft) kann grundsätzlich nur dann im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitsverhinderung zu konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen führt. Die bloße Ungewißheit des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Haftentlassung gibt keinen Kündigungsgrund ab; jedenfalls ist dem Arbeitgeber bei einem 14 Jahre lang beschäftigten Arbeitnehmer zumutbar, die Untersuchungshaft abzuwarten und nicht nach drei Monaten zu kündigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger, nachdem dieser über drei Monate untersuchungshaftbedingt der Arbeit ferngeblieben war, die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Nach insgesamt 5 1/2 Monaten wurde der Kläger aus der U-Haft entlassen. Er ist wegen Beihilfe zum Drogenhandel angeklagt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1; EMRK Art. 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 62/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 2 AZR 805/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.04.1996 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit einer vom beklagten Arbeitgeber erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 28.06.1994 geborene, verheiratete Kläger, türkischer Staatsangehöriger, ist seit dem 01.09.1981 im D. Werk der Beklagten, einem Großunternehmen der Stahlindustrie, beschäftigt. Der Monatsverdienst des als Schweißer tätigen Klä...

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