Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge
Leitsatz (redaktionell)
Wird der von einem Angestellten vereinbarungsgemäß zu erbringende Bereitschaftsdienst von seinem öffentlichen Arbeitgeber zum Zwecke der Vergütungsberechnung analog Nr 6 Abschn B Abs 2 der SR 2a BAT bzw seit dem 1.4.1991 nach § 15 Abs 6a BAT als Arbeitszeit umgewertet, so wird hierdurch der Bereitschaftsdienst nicht zur Vollarbeit im tariflichen Sinne. Deswegen stehen dem Angestellten für die Zeit des Bereitschaftsdienstes gemäß § 35 Abs 2 UAbs 3 BAT nicht die Zeitzuschläge nach § 35 Abs 1 BAT zu.
Normenkette
BAT SR 2; BAT § 35 Abs. 2, § 15 Abs. 6a, § 35 Abs. 2 Unterabs. 3; BAT SR 2a Nr. 6 Abschn. B Abs. 2
Fundstellen
ZTR 1992, 381-382 (LT1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
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