Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Verlängerung. Anschlussverbot. Übergangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.
Normenkette
TzBfG § 14; BeschFG § 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 – 1 Ca 2053/01 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglich getroffenen Befristungsvereinbarung mit der Begründung geltend, die auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte Arbeitsvertragsbefristung vom 16.11.1999 bis zum 31.05.2000 sowie die Befristungsverlängerungen bis zum 30.11.2000 und zum 31.05.2001 seien zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig gewesen, die weitere (dritte) Verlängerung gemäß Verlängerungsvereinbarung vom 03.05.2001 bis zum 15.09.2001 scheitere hingegen an dem nunmehr maßgeblichen Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Der am 24.08.1960 geborene Kläger war zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.1997 (Bl. 11 d.A.) als Feinwerker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 31.07.1998 befristet und wurde sodann durch Vereinbarung vom 06.07.1998 (Bl. 12 d.A.) bis zum 30.06.1999 verlängert.
Unter Beachtung der Vier-Monats-Frist des § 1 Abs. 3 BeschFG wurde der Kläger sodann erneut aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.11.1999 (Bl. 9 d.A.) eingestellt, und zwar zunächst befristet bis zum 31.05.2000. Mit Vereinbarung vom 26.04.2000 (Bl. 8 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2000, ferner mit Vereinbarung vom 26.10.2000 (Bl. 7 d.A.) bis zum 31.05.2001 verlängert.
Weiter vereinbarten die Parteien unter dem 03.05.2001 (Bl. 6 d.A.) eine erneute befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.09.2001. Die Wirksamkeit dieser weiteren Befristung steht unter den Parteien im Streit. Mit seiner am 17.09.2001 eingegangenen Klage macht der Kläger den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
Zur Begründung hat der Kläger im ersten Rechtszug ausgeführt, unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit vom 02.07.1997 bis 30.06.1999 verstoße die zuletzt getroffene Befristungsvereinbarung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, nach den Regeln des Beschäftigungsförderungsgesetzes habe es ihr freigestanden, das zulässigerweise befristete Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz bestehende Verlängerungsmöglichkeit sei durch das Teilzeitbefristungsgesetz nicht beseitigt worden.
Durch Urteil vom 20.12.2001 (Bl. 21 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, das Teilzeitbefristungsgesetz enthalte keine Übergangsvorschriften, weswegen das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis allein nach § 1 BeschFG zu beurteilen sei. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien vor dem 31.12.2000 begründet worden sei, habe der Beklagten sowohl das Recht zu einer einmaligen Befristung für zwei Jahre, aber auch zu entsprechenden Mehrfachbefristungen innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zugestanden.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageantrag unter Vertiefung seines Rechtsstandpunktes weiter und beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2201, AZ. 1 Ca 2053/01, wird festgestellt, dass die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages zum 15.09.2001 rechtsunwirksam ist und über den 15.09.2001 hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und wiederholt ihren Standpunkt, sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht sei eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von zwei Jahren einschließlich entsprechender Verlängerungen zulässig. Damit fehle es aber an einem ausreichenden Grund, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu nehmen, die unter Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes begonnenen, jedoch nicht ausgeschöpften Befristungsmöglichkeiten...