Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag
Leitsatz (amtlich)
Entstehen der bedürftigen Partei derzeit Mehraufwendungen, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind, nicht in nennenswertem Umfang (hier: Mutterschutzfrist im Anschluss an eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit). ist als Erwerbstätigenfreibetrag nicht die von der Rechtsprechung z.T. angenommene übliche Pauschale (25 % des allg. Unterhaltsfreibetrages) anzusetzen, sondern je nach den Umständen ein geringerer oder gar kein Betrag.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1; BSHG § 76 Abs. 2a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen 13 Ca 3639/98) |
Fundstellen
Dokument-Index HI513630 |
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