Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 5652/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 5652/98 – teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen, soweit das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert wurde.
Tatbestand
Der am 03.06.1937 geborene Kläger war ab 01.01.1986 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Vertrages vom 15.05.1991 als Handlungsbevollmächtigter. Am 11.06.1991 schloß er mit der Beklagten einen Pensionsvertrag, wonach er eine Pension erhalten sollte, wenn er nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Bezuges von Altersruhegeld oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Bezuges vorgezogenen Altersruhegeldes aus den Diensten der Gesellschaft ausschied. Die Ziffern 3.3 und 3.4 enthielten folgende Regelungen:
3.3 Bei Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes (Ziffer 1.3) wird der nach Ziffer 3.1 berechnete Pensionsanspruch um den in der AVK-Satzung festgelegten versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt. Sofern bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 % gegeben sind, werden Sie hinsichtlich der Abschlagsregelung aus diesem Vertrag und der AVK so gestellt, wie ein nichtschwerbehinderter Mitarbeiter, der bei Beginn der Altersrente das 63. Lebensjahr vollendet hat.
3.4 Besteht ein unverfallbarer Pensionsanspruch nach Ziffer 2, so berechnet sich die Ihnen im Versorgungsfall zustehende Leistung aus dem ohne das vorherige Ausscheiden ermittelten Pensionsanspruch nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pensionsvertrag, Blatt 10/11 d. A., verwiesen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger alljährlich eine Mitteilung über den Stand seiner Rentenanwartschaft. Zuletzt geschah dies im April 1995. Unter der Überschrift „Altersrente” heißt es dort wie folgt:
Altersrente
Wenn Sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres Ihre Altersrente abrufen, so beträgt Ihr Anspruch am 01.07.2000 monatlich 1.964,30 DM….
Eine vorgezogene Altersrente können Sie frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen, sofern Sie Ihr Vertragsverhältnis beenden. Die dann erreichte Anwartschaft wird um versicherunsmathematische Abschläge von maximal 15,36 % gekürzt.
Im weiteren findet sich der Hinweis, daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Anwartschaft anteilig erhalten bleibe, sofern die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt seien, wozu näheres der Versorgungszusage zu entnehmen sei. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die Mitteilung kein verbindlicher Rentenbescheid sei und im Versorgungsfall die Rente nach Maßgabe der AVK-Satzung und der Versorgungszusage berechnet werde.
Mitte 1995 äußerte der Kläger, der nach Maßgabe des Bescheides der Versorgungsbehörde vom 22.05.1995 zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert war, gegenüber dem damaligen Personalreferenten der Beklagten den Wunsch, zum 01.01.1996 nach Maßgabe der tarifvertraglichen Regelungen in den Vorruhestand einzutreten. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein Antragsformular, das dieser am 08.08.1995 ausgefüllt zurückgab. Er erklärte sich darin verbindlich und unwiderruflich mit dem Abschluß eines Vorruhestandsvertrages nach Maßgabe des für die Versicherungswirtschaft geltenden Vorruhestandsabkommens einverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 13.09.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine Vorruhestandsvereinbarung auf der Basis des Vorruhestandsabkommens nicht möglich sei, weil der Kläger die Wartezeit für die Altersrente für Schwerbehinderte nicht erfülle. Zugleich erklärte sich die Beklage bereit zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis gleichwohl zum 31.12.1995 beendet werden könne, um dem Kläger die Möglichkeit zum Bezug von Arbeitslosengeld zu geben bis die Altersrente wegen Erwerbslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden könne. Auf das Schreiben der Beklagten vom 13.09.1995, Blatt 12/13 d. A., wird verwiesen. Im Zusammenhang mit diesen Überlegungen leitete die Beklagte dem Kläger Berechnungen über die Höhe der zu zahlenden Vorruhestandsbezüge zu, in die eine Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM einbezogen war.
Mit Datum vom 19./21.12.1995 schlossen die Parteien sodann einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1995 beendet wurde. In den Ziffern 2. und 3. enthielt der Vertrag folgende Regelungen:
2. Herr H. erhält, da er aus gesundheitlichen Gründen – anerkannte Schwerbehinderteneingenschaft sowie ärztliche Bescheinigung – seiner vertraglichen Tät...