Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Beurteilung einer einem Personalratsmitglied erteilten Abmahnung ist besonders zu würdigen, ob der Personalvertreter gleichzeitig gegen seine Amts- und seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat.
2. Eine Abmahnung, die bei mehreren zur Last gelegten Vertragsverstößen nur teilweise gerechtfertigt erscheint, ist insgesamt aufzuheben; insofern gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB entsprechend.
Orientierungssatz
Revision eingelegt (5 AZR 254/86).
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 17.09.1985; Aktenzeichen 1 Ca 2076/85) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 445564 |
RzK, I 1 Nr 9 (LT1-2) |
EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 1 (LT1-2) |
LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 3 (LT1-2) |
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