Leitsatz (amtlich)
Ein Pilot, der der Auffassung ist, er habe bereits nach einem Jahr Anspruch auf Erstattung der von ihm selbst darlehnsweise finanzierten vollen Ausbildungskosten (statt wie vereinbart 1/3 pro Beschäftigungsjahr), ist es zuzumuten, diesen Anspruch innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist ab behaupteter Fälligkeit geltend zu machen. Ein Arbeitgeber, der sich nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Fristablauf auf den Verfall des Erstattungsanspruches beruft, handelt nicht treuwidrig.
Leitsatz (redaktionell)
Ausschlussfristen; Geltendmachung der Erstattung vorfinanzierter Ausbildungskosten eines Piloten
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 9 Ca 1103/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2001 – 9 Ca 1103/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Flugzeugführer und schloss am 10.03.1999 mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in der eine Einstellung zum 01.06.1999 vereinbart wurde, unter der Bedingung, dass der Kläger rechtzeitig eine Musterberechtigung für den Flugzeugtyp „Fokker F 27” erwirbt.
Diesbezüglich ist in § 15 des Arbeitsvertrages weiter folgendes geregelt:
„Sollte der Angestellte die Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Fokker F 27 als verantwortlicher Flugzeugführer im Rahmen eines von diesem Angestelltenvertrag getrennten Ausbildungsvertrages erworben und den Betrag von DM 34.000.– vollständig bezahlt haben, so verpflichtet sich die W, dem Angestellten diesen Betrag nach den im folgenden weiter aufgeführten Regelungen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Jahren noch besteht. Gleiches gilt, falls der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Lizenz aufrechtzuerhalten oder wenn W dem Angestellten aus Gründen kündigt, die er nicht zu vertreten hat.
Die Rückzahlung der Ausbildungskosten wird auf drei Jahre verteilt gewährt. Darüber hinaus steht dem Angestellten keine Rückzahlung von Kosten mehr zu.
Die Rückzahlung der Ausbildungskosten wird jeweils in Höhe eines Drittels der gesamten Ausbildungskosten nach jeweils jährlicher Zugehörigkeit zur W fällig.
Sollte der Angestellte vor Ablauf des jeweiligen Zugehörigkeitsjahres aus der W ausscheiden, so steht ihm diese Rückzahlung der Ausbildungskosten nur für das vollendete jeweilige Beschäftigungsjahr zu. Eine anteilige Anrechnung bzw. Zahlung scheidet aus.”
§ 9 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages enthält noch folgende Regelung:
„3. Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Zum Erwerb der erforderlichen Musterberechtigung schloss der Kläger einen gesonderten Ausbildungsvertrag mit der Firma R G FAM. Die Ausbildungskosten in Höhe von 34.000.– DM (= 17.383,92 EUR) hatte der Kläger vor Beginn der Ausbildung an die Firma R zu zahlen, er finanzierte dies über ein ihm durch die Beklagte vermitteltes Darlehen der Stadtsparkasse M. Bei dieser zahlte die Beklagte die anfallenden Zinsen und nahm am 05.05.2000 eine Sondertilgung in Höhe von 11.350.– DM (= 5.803,16 EUR) vor.
Mit Schreiben vom 28.10.2000 kündigte der Kläger das am 01.06.1999 planmäßig in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis zum 30.11.2000.
Am 11.11.2000 verlangte der Kläger schriftlich von der Beklagten die sofortige Rückzahlung des Restbetrages der verauslagten Ausbildungskosten.
Mit seiner am 06.12.2000 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main – das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.01.2001 an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat – erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von § 15 des Arbeitsvertrages sowie die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten begehrt.
Er hat hierzu die Rechtsauffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 16.03.1994, AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) sei in der vorliegenden Fallkonstellation eine längere Bindungswirkung als ein Jahr unzulässig. Fällig geworden sei der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des noch ausstehenden Restbetrages erst mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat behauptet, es bestünde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Ausbildungsverhältnis. Tatsächlich sei er nicht durch die Firma R, sondern durch die Beklagte ausgebildet worden. Der Firma R seien auch keine diesbezüglichen Ausbildungskosten in Höhe von 34.000.– DM entstanden.
Die Beklagte ...