Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich des BAT und BAT-O;. Ende des Bezugs zum Beitrittsgebiet bei dauerhafter Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung des BAT-O setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (BAG, AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O). Wird der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Bereich des BAT beschäftigt, sondern auf Dauer dorthin versetzt, endet der Bezug zum Beitrittsgebiet. Der Arbeitnehmer steht einem ursprünglich für den Bereich des BAT eingestellten Arbeitnehmer gleich; ein solcher unterfällt bei einer Versetzung ins Beitrittsgebiet nicht dem BAT-O (BAG, ZTR 1998, 28). Anders als ein vorübergehend im Geltungsbereich des BAT tätiger Arbeitnehmer, der bei Rückkehr ins Beitrittsgebiet nach der Rechtsprechung des BAG wieder dem BAT-O unterliegt, bleibt für den auf Dauer in den Geltungsbereich des BAT versetzten Arbeitnehmer bei einer späteren erneuten Versetzung ins Beitrittsgebiet der BAT anwendbar.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT-O § 1

 

Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen 2 Ca 161/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 6 AZR 534/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 2 Ca 161/00 – vom 28. September 2000 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 17. Mai 1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa Teil 1 der Anlage 1a zum BAT zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa der Vergütungsordnung zum BAT in der sich aus den Vergütungstarifverträgen zum BAT oder zum BAT-O ergebenden Höhe zusteht.

Der Kläger wurde 1990 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen und bis zum 5. Februar 1995 auf der Grundlage des BAT-O in Rostock im Bereich des … beschäftigt. In der Zeit vom 6. Februar 1995 bis 20. April 1997 war der Kläger nach Stuttgart abgeordnet und erhielt Vergütung entsprechend dem BAT. Mit Wirkung vom 21. April 1997 wurde der Kläger zum Programmierzentrum der … in … in der Eifel versetzt. Während der bis dahin maßgebliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 26.6.1991 in § 2 auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie auf die für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen Bezug nahm (Blatt 7 f. d. A.), wurde im Zusammenhang mit der Versetzung der Änderungsvertrag vom 30.6.1997 geschlossen, in dem es heißt:

„Das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.” (Blatt 9 f.d. A.)

Im März 1999 bewarb sich der Kläger um einen mit der Vergütungsgruppe 11a BAT bewerteten Dienstposten als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim … in Rostock (Ausschreibung Blatt 12 d. A.). Mit Wirkung vom 17. Mai 1999 wurde er dorthin versetzt.

In einem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung 1 vom 11. Juni 1999 (Blatt 16 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, die Höhe seiner Vergütung ändere sich nicht; mit Schreiben vom 29. Juni 1999 (Blatt 17 d. A.) wurde ihm in Abänderung der vorangegangenen Verfügung mitgeteilt, dass er lediglich die der Vergütungsgruppe IIa entsprechende „Ost-Vergütung” erhalte und mit dem Versetzungsdatum der BAT-O Anwendung finde.

Dem hat der Kläger mit Schreiben vom 8.7.1999 (Blatt 18 d. A.) widersprochen und die Fortzahlung seiner Vergütung nach BAT geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 28. September 2000 die Klage abgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt, den Streitwert auf 22.200,00 DM festgesetzt und überdies die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Der BAT-O gelte für ein im Beitrittsgebiet begründetes Arbeitsverhältnis wieder, wenn ein zwischenzeitlich außerhalb des Geltungsbereiches des BAT-O beschäftigter Arbeitnehmer später in dessen Geltungsbereich zurückkehre. Weder dem BAT noch dem BAT-O sei zu entnehmen, dass bei der Rückkehr – ohne besondere Vereinbarung – der BAT fortgelten solle. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 1999 enthalte keine vertraglich bindende Zusage einer übertariflichen Vergütung, denn für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelte im Zweifel der Normvollzug.

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