Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage

 

Orientierungssatz

1. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Wechselschichtzulage nach § 33a Abs 1 BAT, wonach "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen bzw betriebsüblichen Nachtschicht" erfüllt sein müssen, ist auf die fünf Wochen abzustellen, die dem Ende des Monats, für den die Zulage beansprucht wird, vorangegangen sind.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 853/94.

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 8, § 33a Abs. 1, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6, § 15 Abs. 8 Unterabs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 02.03.1993; Aktenzeichen 18 b Ca 1719/92 I)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 18.10.1995; Aktenzeichen 10 AZR 853/94 Urteil: teilweise Stattgabe)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445276

ZTR 1994, 468-469 (ST1)

Bibliothek, BAG (T)

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