Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Zulage. Vorfesttag
Leitsatz (redaktionell)
§ 13 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG i.V.m. § 5 des Jahresarbeitstarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG gewährt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für ausgefallene Arbeitszeit, wenn die an einem sog. Vorfesttag (vorliegend Silvester als Vorfesttag zu Neujahr) zu leistende Arbeit wegen des Vorfesttags ausfällt.
Normenkette
Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG § 13; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG § 5
Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 6 a Ca 326/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am29. Januar 2004 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (6 a Ca 326/02) dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, an den Kläger 54,55 EUR brutto zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11,5 % und die Beklagte 88,5 %.
3. Die Einlegung der Revision durch die Beklagte wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war in der Werkstatt der Beklagten in K. als Energieelektroniker beschäftigt. Er arbeite im Schichtdienst, und zwar von Montag bis Freitag abwechselnd in Frühschicht, Mittagsschicht und Nachtschicht. Von Silvester 2001 auf Neujahr 2002 hätte die Arbeitszeit des Klägers regulär am Silvesterabend um 22.00 Uhr begonnen und bis zum nächsten Morgen um 6.00 Uhr gedauert. Diese Zeit brauchte der Kläger nicht zu arbeiten. Silvester war ein Montag, Neujahr war ein Dienstag. Die Parteien streiten darüber, ob und wie diese ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung der „Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der … AG” (Blatt 67 ff der Akten) und der „Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der … AG” (Blatt 91 ff der Akten) anwendbar.
§ 13 des Zulagentarifvertrages trägt die Überschrift „Vorfesttagszuschlag”. Absatz 1 der Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
”Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tag vor Neujahr wird, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt.”
In § 15 des Zulagentarifvertrages, der mit „Nachtarbeitszulage” überschrieben ist, heißt es:
”Der Arbeitnehmer erhält für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 1,28 EUR je Stunde.”
§ 5 des Jahresarbeitszeittarifvertrages, der die Überschrift „Freistellung von der Arbeitspflicht” trägt, lautet in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wie folgt:
”Ein auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag (Wochenfeiertag) wird für den Vollzeitarbeitnehmer bewertet:
…
b) mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an mehr oder weniger als 5,0 Werktagen in der Woche, an Sonntagen, in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit beschäftigt wird und der Wochenfeiertag auf die Tage Montag bis Freitag fällt; für einen auf einen Samstag fallenden Wochenfeiertag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift.”
In § 6 des Jahresarbeitszeittarifvertrages, der mit „Verteilung der Jahresarbeitszeit” überschrieben ist, heißt es in Absatz 5:
”Fällt Arbeit aus, ist der Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Die … AG kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.”
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe seinem Arbeitszeitkonto nur zwei Stunden gutgeschrieben, nämlich die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Silvester. Für die Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 an Neujahr seien seinem Arbeitszeitkonto jedoch weitere fünfeinhalb Stunden gutzuschreiben gewesen, was die Beklagte nicht getan habe. Dass auch diese Stunden gutzuschreiben gewesen seien, folge aus § 13 Absatz 1 des Zulagentarifvertrages. Dieser erfasse auch die Zeit nach 24.00 Uhr. Das ergebe sich aus dem Anwenderhinweis Nummer 1 zu § 4 Absatz 1 des Jahresarbeitszeittarifvertrages (Blatt 103 der Akten); danach zählten Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zum ersten Kalendertag. Da er, der Kläger, inzwischen bei der Beklagten ausgeschieden sei, könne er diese Stunden vergütet verlangen. Deshalb stehe ihm noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 61,59 EUR brutto zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,49 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 13 des Zulagentarifvertrages sei hier nicht anwendbar. Zwar sei die Schicht des Klägers wegen des Vorfesttages ausgefallen. § 13 des Zulagentarifvertrages gelte aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer an Heiligabend oder Silvester bereits in der Zeit vor 12.00 Uhr gearbeitet habe, was typischerweise im Bürodienst vorkomme. § 13 des Zulagentarifvertrages regele zudem nur den Fall, dass Arbeit vorhanden sei, nicht den Fall, i...