Entscheidungsstichwort (Thema)
DRK-Helfer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, das sich als ehrenamtlicher Helfer zur Leistung von Bereitschaftsdienst bei einer Rettungswache des Deutschen Roten Kreuzes verpflichtet hat, seine Einteilung im Dienst- und Schichtplan sowie den zeitlichen Umfang der Einsätze selbst bestimmt, eine Aufwandsentschädigung von 5,-- DM/Stunde und ein Kilometergeld erhält, ist kein Arbeitnehmer, denn die Einordnung in die Dienste erfolgt freiwillig und der Bereitschaftsdienst ist die Erfüllung der satzungsmäßigen Beitragspflicht.
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 08.11.1989; Aktenzeichen 1 Ca 605/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 518951 |
ARST 1990, 115 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
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