(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
(2) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 darf einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in Betracht kommt, nur verliehen werden, wenn sie oder er
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im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurde oder |
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die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach §§ 25 bis 27 erfüllt oder |
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sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe befindet und eine Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 besitzt. |
2Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt.
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