Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter, für die das Tarifrecht für Waldarbeiter der Länder und Waldarbeiter des Bundes gilt,

b) Arbeiter in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben, soweit sie nicht unter Abschn. A Abs. 1 Buchst. h fallen,

c) Arbeiter in Gaststätten und Hotels,

d) Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 93 und 97 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes verrichten,

e) Arbeiter in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung, für die durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine tarifliche Regelung für Angestellte gilt,

f) erwerbsbeschränkte Personen der Länder oder Personen der Länder in einer Beschäftigung, die nicht der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, sofern sie in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten oder als Wärter auf Parkplätzen, Kinderspielplätzen und dergleichen verwendet werden,

g) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) bei deutschen Dienststellen irn Ausland eingestellte Ortskräfte (Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und ausländische Staatsangehörige),

i) gestrichen,

j) Besatzungen von Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen,

k) Hauswarte und Liegenschaftswarte bei der Bundesvermögensverwaltung, die auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages beschäftigt werden,

l) Arbeiter der Länder, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden beschäftigt sind, wie Hauswarte, Liegenschaftswarte, Fahrstuhlführer und Heizer bzw. Kesselwärter.

Protokollnotiz zu Buchst. b:

Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe.

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