Die Regelungen des TV-L sind nur auf Musikschullehrer in Arbeitsverhältnissen anwendbar. Aufgrund der Kostensituation sind die Arbeitgeber im Bereich der Musikschullehrer bemüht, die Vertragsverhältnisse so auszugestalten, dass sowohl die tariflichen als auch gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht einschlägig sind. Hierzu werden freie Mitarbeiterverhältnisse oder sogenannte "Honorarverträge" abgeschlossen. Die Rechtsprechung hatte sich mit einer Reihe von Prozessen hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeits- zu freien Mitarbeiterverhältnissen im Bereich der Musikschulen zu beschäftigen.

So nimmt die Rechtsprechung bereits eine typisierende Zuordnung nach der Schulform vor. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt.[1] Dagegen können etwa Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe.[2] Gleichwohl ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Die bisherige Rechtsprechung ist jedoch durch ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nunmehr erheblich in Zweifel gezogen worden.[3] Das LSG begründet seine Entscheidung für eine abhängige Beschäftigung wie folgt:

Zitat

Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbstständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Bislang war die fehlende Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die künstlerischen Inhalte der Berufsausübung maßgeblich für die Einordnung als Honorarkraft gewesen. Dies ist jetzt infrage gestellt. Soll dennoch das Rechtsverhältnis im Sinne eines Honorarvertrags gestaltet werden, muss verstärkt auf die Sicherung von unternehmerischen Freiheiten geachtet werden. Diese stehen regelmäßig im Widerspruch zu den Interessen eines möglichst gleichförmigen Musikunterrichts.

2.1 Abgrenzung freier Mitarbeiter – Arbeitnehmerverhältnis

Kennzeichen der freien Mitarbeiter ist es, dass sie eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausüben, die für einen Auftraggeber auf der Grundlage eines Dienstvertrags erbracht wird. Im Gegensatz zur selbstständigen Tätigkeit des freien Mitarbeiters steht der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung[1] enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein über den eigentlichen Anwendungsbereich und Gesetzeswortlaut hinausgehendes und typisierendes Abgrenzungskriterium. Selbstständig ist demnach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder eine selbstständige Dienstleistung erbracht wird, richtet sich nicht allein nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen, sondern vor allem nach der praktischen Durchführung und den Besonderheiten der Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Typischerweise gehören folgende Berufsgruppen zu den "freien Mitarbeitern" in diesem Sinne: Rechtsanwälte, Ärzte, Handelsvertreter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Privatlehrer.

Die Kennzeichen und Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit im Verhältnis zu einem Arbeitsverhältnis sind insbesondere für den Bereich der (Musikschul-)Lehrer durch eine Reihe von Urteilen konkretisiert worden. Diese hat in den letzten Jahren eine deutliche Verschärfung der Anforderungen erfahren.[2]

Sollte im Ausnahmefall die Prüfung ergeben, dass sich der Musikschullehrer in einem Arbeitsverhältnis befindet, so gelten die üblichen Regelungen. Die sich aus der Lehrtätigkeit ergebenden Besonderheiten entsprechen dann weitestgehend den angestellten Lehrern. Eine Gleichstellung ist damit jedoch nicht in allen Bereichen verbunden, selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf entsprechende Vorschriften Bezug genommen wird.[3] Im Einzelfall muss daher geprüft werden, ob eine Vergleichbarkeit zwischen den beiden Berufsgruppen begründet werden kann.

Grundsätzlich ist jedoch weiterhin anerkannt, dass die Aufgaben eines Musikschullehrers sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als selbstständiger Dienstnehmer ausgeübt werden kann. Beide...

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