Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TV-L Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, muss der Beschäftigte die Ausübung dieses Amts mitteilen.

Falls in den übrigen Fällen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die bloße Erstattung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft) hinausgeht, handelt es sich dabei i. d. R. um eine entgeltliche Tätigkeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich angezeigt werden muss.

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