Grds. besteht keine Ausschlussfrist für den Arbeitgeber, die Nebentätigkeit zu untersagen bzw. mit Auflagen zu versehen. Allerdings soll er die entsprechende Prüfung unverzüglich nach Eingang der Anzeige vornehmen, um evtl. Unklarheiten oder offene Punkte noch mit dem Arbeitnehmer klären zu können.[1]

Soweit die Anzeige durch den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig im Vorfeld erfolgte, kann der Arbeitgeber die Untersagung bzw. Erteilung von Auflagen auch noch nach Abschluss seiner Prüfung vornehmen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Nebentätigkeit bereits aufgenommen wurde.[2] In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, die Nebentätigkeit vorsorglich zu untersagen, wenn nach den bisherigen Informationen eine Benachteiligung von Arbeitgeberinteressen zu befürchten ist oder ggf. keinerlei Informationen bzgl. der Nebentätigkeit vonseiten des Arbeitnehmers erteilt wurden.

Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt die Umstände ändern oder Tatsachen, die eine Untersagung rechtfertigen, erst nachträglich bekannt werden, ist auch eine spätere Untersagung möglich. Die Änderung kann sich dabei sowohl auf die Nebentätigkeit beziehen als auch auf die Tätigkeit beim Arbeitgeber, z. B. durch Versetzung, Änderungen des Aufgabenbereichs, etc.

[1] So auch GKÖD IV E Rn. 71.
[2] Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TV-L, § 3 Rn. 236 und 271.

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