(1)[2] 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a) |
seit drei Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und |
b) |
seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. |
2Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 wahlberechtigt sind. 3Nicht wählbar ist, wer
a) |
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt oder |
b) |
am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist. |
Vom 01.01.2006 bis 31.07.2023:
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a) |
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und |
b) |
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. |
2Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 wahlberechtigt sind. 3Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2)[3]
(2) Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden, in den Personalrat wählbar.
(2[4] [Bis 31.12.2019: 3] ) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Satz[5] [Bis 31.07.2023: Sätze] 1 bis 3, Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(3[6] [Bis 31.12.2019: 4] ) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen der Dienststellen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Beschäftigte, die dem in ihrer Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.
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