(1) 1§ 65 und 68 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1. |
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder |
2. |
Generalvollmacht oder Prokura haben oder |
2Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) 1Die §§ 47 und 82 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder vergleichbare Organe steht den in § 82 Abs. 1 Satz 1, der Vorstand oder vergleichbare Organe den in § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.
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