(1) Für die Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie ihrer Verbände gilt Folgendes:
1. |
Abweichend von § 66 Abs. 1 Nr. 14 und § 67 Abs. 1 Nr. 3 gilt für den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen und die Gestaltung der Arbeitsplätze § 75. |
2. |
§ 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 gelten auch für Beschäftigte, die
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3. |
Für das Verfahren bei Nichteinigung, die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren der Einigungsstelle gelten § 107b, § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, § 107d sowie § 108 Abs. 3 sinngemäß. |
4. |
Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das gesetzlich oder satzungsmäßig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung vorgesehene Organ. |
5. |
1Oberste Dienstbehörde, übergeordnete Dienststelle und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ. 2Eine endgültige Entscheidung des gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehenen Organs, die von einer gemäß § 107d Abs. 5 Satz 1[1] [Bis 29.02.2020: § 107d Abs. 4 Satz 1] oder § 107d Abs. 6 Satz 2[2] [Bis 29.02.2020: § 107d Abs. 5 Satz 2] beschlossenen Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des gesetzlich oder satzungsmäßig für die laufende Überwachung der Geschäftsführung vorgesehenen Organs. |
6. |
Für das Verfahren zur Benehmensherstellung gilt § 107f Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. |
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse der Allgemeinheit dienen und die auch in privater Rechtsform betrieben werden könnten. 2Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
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