(1) Der Personalrat ist anzuhören bei
1. |
der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen, |
2. |
grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, |
3. |
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen, |
4. |
der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsoder Dienstfähigkeit, |
5. |
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen. |
(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
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