(1)[1] 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
21 bis 50 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.
Bis 16.06.2021:
(1)
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
21 bis 50 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
(2)[2]
(2) Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.
(2[3] [Bis 16.06.2021: 3] ) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.
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