Es gibt eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen heutzutage von einem Praktikum gesprochen wird. Zu denken ist hierbei z. B. an von der Studienordnung vorgeschriebene Praktika oder Schülerpraktika. Daneben kommen freiwillige Praktika, Volontariate oder auch Ferienjobs bzw. Werkstudententätigkeiten in Betracht. Für alle diese Praktikumsarten gibt es besondere Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt.
1.2.1 Freiwilliges Praktikum
Ein freiwilliges Praktikum ist ein Praktikum, welches losgelöst von Schule oder künftigem Studium aus Gründen der Berufsfindung bzw. Berufsorientierung zumeist während der Ferien aufgenommen wird. Es gibt den Schülern bzw. den Studenten die Gelegenheit, (erste) praktische Eindrücke von einem Beruf oder einer Branche zu sammeln.
Das "freiwillige Praktikum" wird i. d. R. unentgeltlich abgeleistet, wenn der Praktikant nur sehr kurz im Betrieb ist oder nur passiv ohne Einbindung in den Arbeitsprozess tätig wird und auch keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leistet. Wirkt der Praktikant jedoch durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mit und wird damit in den Betrieb eingegliedert, unterfällt er dem Schutzzweck des § 26 BBiG. Diese Vorschrift erklärt für Personen, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ‹berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen erwerben› sollen, wesentliche Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für anwendbar (s. Ziffer 1.3.1), u. a. § 17 Abs. 1 BBiG, wonach ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht. Die Regelung über die Mindestausbildungsvergütung in § 17 Abs. 2 BBiG (nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG; siehe hierzu Ziffer 1.3.4) findet dagegen auf andere Vertragsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG keine Anwendung, da § 26 BBiG nur eine Verweisung auf die Absätze 1, 6 und 7 des § 17 BBiG enthält.
Über den aufgrund § 26 BBiG einbezogenen § 10 Abs. 2 BBiG gelten – soweit sich aus dem Zweck und Wesen des Praktikantenvertrags nichts Gegenteiliges ergibt – für ein Praktikantenverhältnis immer auch ergänzend die auf Arbeitsverträge anwendbaren allgemeinen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, etwa auch die Vorschriften zur Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (s. Ziffer 1.3.2).
Soweit freiwillige Praktika dem Schutzzweck des § 26 BBiG unterfallen, steht den Praktikanten hierfür grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu. Lediglich für freiwillige Praktika, die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn diese der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend (Begleitpraktika) geleistet werden (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.2). Es bleibt in diesen Fällen aber bei dem Anspruch auf eine angemessene Vergütung gem. § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Praktikumstätigkeit und des Betreuungsaufwandes zu bestimmen. Insofern können bei der Bemessung der Vergütung die Vorbildung der Praktikantin oder des Praktikanten und die Art des Praktikums Berücksichtigung finden, ebenso die Dauer des Praktikums, da die Vergütung dabei helfen soll, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Aufwendungen beider Parteien für die Durchführung des Vertragsverhältnisses herstellt.
1.2.2 Ferienjob/Werkstudententätigkeit
Steht bei der Ausübung der Tätigkeit weniger der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund, sondern vielmehr der Aspekt des Geldverdienens, so handelt es sich i. d. R. nicht mehr um ein Praktikum im eigentlichen Sinne, sondern um einen sogenannten Ferienjob oder um eine Werkstudententätigkeit.
1.2.2.1 Ferienjob
Der ‹Ferienjob› ist ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt. Hierbei kommt es gerade nicht darauf an, praktische Fähigkeiten zu vermitteln oder theoretisches Wissen zu vertiefen. Da die Erbringung der Arbeitsleistung (meist im Rahmen von Routineaufgaben) im Vordergrund steht, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern (= unter 15-Jährige) im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre bestehen Ausnahmen, wenn die Personensorgeberechtigten (normalerweise die Eltern) einwilligen. Die Beschäftigung muss gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 JArbSchG leicht und für Kinder geeignet sein (z. B. Babysitten, Verteilen von Prospekten). Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden am Tag betragen. Die Arbeit darf außerdem nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Unterricht und nicht während des Unterrichts ausgeführt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugend...