Ein Volontariat ist die hauptsächlich im journalistischen Bereich gängige Bezeichnung für ein Ausbildungsverhältnis, das sich i. d. R. an ein Studium anschließt. Es stellt ebenfalls ein Praktikum dar, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht.[1] Das Volontariat unterscheidet sich dabei vom Praktikum nur durch den Inhalt der Ausbildungsziele, nicht jedoch hinsichtlich der rechtlichen Einordnung nach § 26 BBiG. Das Volontärverhältnis wird i. d. R. weitergehender sein als das Praktikantenverhältnis, da der Volontär sich über die Grenzen eines Berufsfelds hinaus über betriebliche, technische und ökonomische Zusammenhänge einen Überblick verschafft. In der Regel ist das Volontariat auch freiwillig und nicht für die Berufsausbildung erforderlich, wenn es auch von den Arbeitgebern gerne gesehen wird. Steht hierbei der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund, können Volontäre auch als Arbeitnehmer anzusehen sein. Nach der Rechtsprechung[2] kommt es insoweit auf das Schwergewicht der vertraglichen Pflichten an. Überwiegt die Pflicht zur Erbringung der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG. Die Definition des "Praktikanten" in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG und die in diesem Zusammenhang bestimmte Herausnahme einer "vergleichbaren praktischen Ausbildung" sorgt dafür, dass Volontäre nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen wenn das Volontariat mit einer gesetzlichen Berufsausbildung vergleichbar ist. Dies setzt voraus, dass durch die Ausbildung der Einstieg in einen Beruf ermöglicht wird, die konkrete Tätigkeit im Vorhinein festgelegt oder jedenfalls bestimmbar ist und eine der Berufsausbildung ähnliche Strukturierung besteht[3] (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4.1).

 
Hinweis

Befindet sich der Volontär in einem anderen Vertragsverhältnis i. S. v. § 26 BBiG, hat er auch Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 17 BBiG). Für Volontäre gilt weder der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) noch der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L). Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie können sich hierbei an den branchenüblichen Sätzen orientieren, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde legen oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgreifen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder bietet sich zur Orientierung z. B. die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) an (siehe nachfolgend Ziffer 3).

[1] Leitfaden Praktikum ‹Praktika – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen› (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung).

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