Nach Einführung des TV-L im Tarifbereich der Länder am 1.12.2006 galten die bisherigen tariflichen Regelungen für Praktikanten im Wesentlichen zunächst weiter (Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.2006 ).
Dazu gehörten:
- Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22.3.1991.
- Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5.3.1991.
Diese Tarifverträge sind mit Wirkung 1.1.2012 durch den Tarifvertrag über die Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9.12.2011 ersetzt worden. Mit dem Inkrafttreten des TV-Prakt-L finden auch folgende Tarifverträge keine Anwendung mehr (vgl. Anlage zu § 18 Abs. 5 TV-Prakt-L):
- Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.2016 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 10.3.2011
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.1973
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5.3.1991
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17.12.1970
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8.5.1991
Der TV Prakt-L wurde seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2012 wie folgt geändert und ergänzt:
- § 1 Abs. 3 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 12.12.2012,
§ 8 Abs. 1, § 18 Abs. 2, 3 und 4 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9.3.2013,
§ 8 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17a, § 18 Abs. 3 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 28.3.2015,
- § 4 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 18 Abs. 3 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 17.2.2017,
- § 1 Abs. 1 Buchst. e, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 14 Abs. 1 Sätze 2, 3 und Abs. 2 Satz 2, § 17a, § 18 Abs. 3 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 2.3.2019.
2.1 Allgemeines
Der TV Prakt-L findet ebenso wie die ehemals gültigen Tarifverträge vor allem für berufsnotwendige Praktika in typischerweise sozialen und pflegerischen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst Anwendung. Er regelt sowohl die Vergütung als auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Praktikanten. Die Verpflichtungen der Praktikanten hinsichtlich der Schweigepflicht (§ 5 Abs. 1), der Schadenshaftung (§ 5 Abs. 4) und der Arbeitszeit (§ 7) orientieren sich ebenso wie die Ansprüche auf Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 1), Entgelt im Krankheitsfall (§ 11) und in anderen Fällen (§ 12) sowie auf vermögenswirksame Leistungen (§ 13) an den entsprechenden Regelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L. Für die Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis ist entsprechend eine Ausschlussklausel geregelt (§ 17).
2.2 Geltungsbereich, § 1
Der Geltungsbereich des TV Prakt-L beschränkt sich auf Praktikantinnen/Praktikanten, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und einer der in § 1 TV Prakt-L genannten Berufsgruppe angehören. Hierbei handelt es sich um Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23.9.1997 (BGBl I S. 2349),
der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
- der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vo...