§ 5 enthält für die Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, eine die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.6.1974 berücksichtigende Begriffsbestimmung. Hiernach findet das BBiG keine Anwendung auf Personen, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. Dazu gehören gem. Abs. 1 z. B.
- Praktika von Studierenden der Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften während der Praxissemester,
- Praktika von Fachoberschülerinnen und Fachoberschülern,
- Praktika, die Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen (Erzieherinnen/Erzieher, Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben,
sowie
- Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der wissenschaftlichen Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Dies gilt auch für die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene zwölfmonatige praktische Ausbildung in Krankenanstalten, die Bestandteil des Medizinstudiums und damit Unterrichtsveranstaltung war.
Freiwillige Praktika außerhalb des Anwendungsbereichs des BBiG können nach § 5 auch folgende Praktika sein:
- Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung über eine Berufsausbildung oder über die Aufnahme eines Studiums,
- Praktika, die z. B. Auszubildende oder Studierende unabhängig von einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,
soweit hierbei der Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten oder beruflichen Erfahrungen nicht im Vordergrund steht.
Zu Praktika im Rahmen von Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen siehe Ziffer 1.2.7.
3.5.1 Vergütung
In § 7 Abs. 2 erfolgt der Hinweis, dass es für die Zahlung einer Vergütung an Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, keine gesetzliche Grundlage gibt. Gleichwohl stellt sich in der Praxis mitunter die Frage, ob die Praktikantin/der Praktikant zumindest den Umständen nach eine Vergütung erwarten kann. Dies ist nicht der Fall, wenn seitens des Arbeitgebers kein besonderes Interesse an der Beschäftigung des Praktikanten besteht. Werden dem Praktikanten dagegen Tätigkeiten übertragen, die weniger seiner Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen, dürfte eine vergütungspflichtige Tätigkeit i. S. d. § 612 Abs. 1 BGB vorliegen.
3.5.1.1 Aufwendungsersatz
In Anbetracht der von dem Praktikanten erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwendungen kann gem. § 7 Abs. 2 eine Praktikantenvergütung nach der Richtlinie gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für das jeweilige Praktikumsverhältnis vorliegen. Die Voraussetzungen für das jeweilige Praktikumsverhältnis ergeben sich aus § 1 der Richtlinie.
3.5.1.2 Besondere Berufsgruppen
Nach § 8 Abs. 2 besteht die Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallende Praktikanten im Bereich bestimmter Berufsgruppen. Danach kann Praktikanten im Erziehungs- und Pflegebereich sowie im Bereich der Hauswirtschaft, die vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, mit Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsleistung in den Praktika folgende Vergütung gezahlt werden:
- Erzieherin/Erzieher höchstens 570 EUR monatlich,
- hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/hauswirtschaftlicher Betriebsleiter höchstens 570 EUR monatlich,
- Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger höchstens 520 EUR monatlich,
- Kinderpflegerin/Kinderpfleger 520 EUR monatlich.
An Praktikanten, die während ihres (Fach-)Hochschulstudiums – egal welcher Fachrichtung – eine (berufs-)praktische, studien- und prüfungsordnungsbezogene Tätigkeit ausüben, kann auf der Grundlage der Richtlinie ebenfalls eine Vergütung gezahlt werden. § 8 Abs. 2 Buchst. b sieht für Studierende an Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften, deren Studienordnungen ein oder mehrere Praktika vorsehen, für das erste Praktikum eine Vergütung von höchstens 500 EUR monatlich und für jedes weitere Praktikum eine Vergütung von höchstens 650 EUR monatlich vor.
3.5.2 Fortzahlung der Vergütung
Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1). Soweit an Praktikanten jedoch eine Vergütung gezahlt wird, werden keine Bedenken erhoben, wenn diese unter den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2).
3.5.2.1 Urlaub
Den Praktikanten kann unter Fortzahlung der Vergütung in entsprechender Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes bzw. ggf. des Jugendarbeitsschutzgesetzes Erholungsurlaub gewährt werden. Bei der Abwägung sind allerdings die Dauer sowie der Sinn und Zweck des Praktikums (§ 1 der Richtlinie) zu berücksichtigen.
3.5.2.2 Sonstige Fälle
Sofern die Praktikanten eine Vergütung erh...