zwischen
........................................ (Praktikumsbetrieb)
vertreten durch
Frau/Herrn ........................................
und
Frau/Herrn .............................. (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)
gesetzlich vertreten durch ..............................
§ 1 Rechtsverhältnis
(1) |
Frau/Herr .............................. wird vom ............... bis ............... als Praktikantin/Praktikant beschäftigt. |
(2) |
Dieser Vertrag begründet kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweils geltenden Fassung und kein Arbeitsverhältnis. Es wird nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Forst) erfasst. |
(3) |
Das Praktikumsverhältnis richtet sich nach der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom ............... in der jeweils geltenden Fassung nach § 26 BBiG sowie den allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. |
§ 2 Ziel des Praktikums
Das Ziel des Praktikums ergibt sich aus .........................
§ 3 Praktikumsbericht
(1) |
Die Lern- und Ausbildungsziele hat die Praktikantin/der Praktikant grundsätzlich durch einen Praktikumsbericht zu dokumentieren. |
(2) |
Dem Praktikumsbericht ist eine Übersicht beizufügen, in der die Praktikantin/der Praktikant die tägliche Anwesenheit im Praktikumsbetrieb mit Beginn und Ende dokumentiert. |
(3) |
Der Praktikumsbericht ist durch den Praktikumsbetrieb gegenzuzeichnen. |
§ 4 Probezeit
Der Vertrag beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt einen Monat. Ist die Gesamtdauer der Beschäftigung geringer als einen Monat, ist die gesamte Praktikumszeit Probezeit.
§ 5 Tägliche Praktikumszeit
Die Praktikumszeit entspricht grundsätzlich der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten des Praktikumsbetriebs, ggf. unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
§ 6 Pflichten des Praktikumsbetriebes
Der Praktikumsbetrieb ist verpflichtet, der Praktikantin/dem Praktikanten die zum Er-reichen des Praktikumszieles erforderlichen Informationen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. Diese Verpflichtung kann im Praktikumsbetrieb delegiert werden.
§ 7 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten
Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet,
- das Praktikum gewissenhaft zu betreiben,
- den erteilten Weisungen zu folgen,
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen,
- die für den Praktikumsbetrieb geltende Ordnung zu beachten,
- Material, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- die für die entsprechenden Tarifbeschäftigten des Praktikumsbetriebs geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu beachten,
- den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Praktikum versäumt werden muss, den Grund des Fernbleibens anzugeben und in Fällen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom dritten Tage an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§ 8 Praktikantenvergütung und Sozialversicherung
(1) |
Die Praktikantin/der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung/Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Praktika-Richtlinie der TdL in Höhe von ......................... EUR monatlich. |
(2) |
Für die Zahlung der Vergütung/Aufwandsentschädigung sind § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 TV-L sinngemäß anzuwenden. |
(3) |
Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Für jeden vollen Ausbildungstag, an dem die Praktikantin/der Praktikant das Praktikum - aus welchen Gründen auch immer (z. B. Krankheit/Urlaub) - nicht ausübt, kann die Vergütung/Aufwandsentschädigung somit um 1/30 gekürzt werden. |
(4) |
Die Fortzahlung der Praktikantenvergütung im Krankheitsfall erfolgt in ent-sprechender Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. |
(5) |
Das Praktikumsverhältnis unterliegt/unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Praktikantin/der Praktikant hat für einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz selbst zu sorgen. |
(6) |
Für die Unfallversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
§ 9 Erholungsurlaub
Der Praktikantin/dem Praktikanten wird Erholungsurlaub in Höhe von ............... Tagen in entsprechender Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ggf. i.V.m. dem Jugendarbeitsschutzgesetz gewährt. Der Erholungsurlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen.
§ 10 Beendigung des Praktikumsverhältnisses
(1) |
Das Praktikumsverhältnis endet mit Ablauf des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. |
(2) |
Unabhängig von Absatz 1 kann das Praktikumsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (im Sin... |