(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der in deren Dienst abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. |
Auslagen aus Anlaß der Abordnung und Zuweisung[1] (Trennungsgeld, § 23), |
2. |
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1), |
3. |
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2), und |
4. |
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs. 3). |
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