Rechtsgrundlage
SGB III § 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen (außer Kraft)
§ 415 SGB III ist gemäß Art. 1 Nr. 112 und Art. 10 Abs. 1 und 4 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung vom 1.1.2002 (Abs. 1 und 2) bzw. 1.1.2003 (Abs. 3) aufgehoben worden.
Die Regelungen sind aufgrund der Änderungen durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz sowie die Erweiterung der Eingliederungszuschüsse entbehrlich geworden.
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