Rz. 32
Abs. 4 Satz 4 betrifft die Schwerbehindertenvertretung der Richterinnen und Richter (§ 177 Abs. 1 Satz 2).Neben dem Recht auf Teilnahme dieser Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Richter- und Präsidialrates bestimmt die Vorschrift ein eigenständiges Anhörungsrecht in den Fällen des § 21 e Abs. 1 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz.
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