(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
1. |
ist Ansprechpartnerin
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2. |
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und |
3. |
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen. |
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. 2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
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