Zeitzuschläge (Abs. 1)
Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken wird in § 8 Abs. 1 i. d. F. des § 41 eine eigene Regelung für Zeitzuschläge getroffen. Diese können nach der Berechnungsweise in zwei Kategorien geteilt werden:
- Pauschale Zeitzuschläge für jede Stunde mit einem prozentualen Anteil am Tabellenentgelt in einer bestimmten (vorgegebenen) Stufe
- Pauschale Zeitzuschläge mit einem festen Stundenbetrag
Diese pauschalen Zeitzuschläge werden für die tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde neben dem individuellen Stundenentgelt gezahlt.
Zeitzuschläge für jede Stunde mit einem prozentualen Anteil am Tabellenentgelt in einer bestimmten Stufe:
15 v.H. |
für Überstunden (Satz 2 Buchstabe a) |
25 v.H. |
für Sonntagsarbeit (Satz 2 Buchstabe c) |
135 v.H. |
bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (Satz 2 Buchstabe d) |
35 v.H. |
bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich (Satz 2 Buchstabe d) |
35 v.H. |
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (Satz 2 Buchstabe e) |
In diesen Fällen werden die Werte pauschal ermittelt (bezogen auf den Anteil des Tabellenentgelts, der auf eine Stunde entfällt) bei:
Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 |
aus der Stufe 3 |
Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä4 |
aus der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe |
Höhe des Stundenentgelts zur Ermittlung der Zeitzuschläge (Pauschales Stundenentgelt)
Die Höhe des individuellen sowie des pauschalen Stundenentgelts ist nach § 24 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts ist der Monatsbetrag durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken von 42 Stunden ergibt sich für den danach ermittelten Divisor ein gerundeter Wert von 182,62.
Das Stundenentgelt zur Ermittlung der Zeitzuschläge erfolgt nach pauschal vorgegebenen Werten aus der gültigen Entgelttabelle (aus Stufe 3 bzw. aus Stufe 1), daher "pauschales Stundenentgelt".
Das pauschale Stundenentgelt eines Arztes der Entgeltgruppe Ä 1 im Hinblick auf die Ermittlung der Zeitschläge errechnet sich unabhängig seiner tatsächlichen Stufenzuordnung nach der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Entgelttabelle - "Anlage D (2014) zum TV-L" - wie folgt:
4.694,85 EUR (Tabellenentgelt Stufe 3) : 182,62 (Divisor) = 25,71 EUR.
Ausgehend von diesem pauschalen Stundenentgelt beträgt der Zeitzuschlag z. B. für eine Überstunde:
15 v.H. (Satz 2 Buchstabe a) aus 25,71 EUR (pauschales Stundenentgelt) = 3,86 EUR.
Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung richtet sich bei Überstunden nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2 (§ 8 Absatz 6 Satz 2 i. d. F. des § 41 Protokollnotiz zu § 8 Absatz 1 Satz 2).
Ab dem 1.1.2014 beträgt die Höhe des pauschalen Stundenentgelts bei:
Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 |
25,71 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä 2 |
30,86 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä 3 |
38,56 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä 4 |
45,30 EUR |
Die Höhe der prozentualen Zeitzuschläge ab 1.1.2014 beträgt bei:
Ärzten der Entgeltgruppe Ä1 |
15 v.H. |
3,86 EUR |
25 v.H. |
6,43 EUR |
135 v.H. |
34,71 EUR |
35 v.H. |
9,00 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä2 |
15 v.H. |
4,63 EUR |
25 v.H. |
7,72 EUR |
135 v.H. |
41,66 EUR |
35 v.H. |
10,80 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä3 |
15 v.H. |
5,78 EUR |
25 v.H. |
9,64 EUR |
135 v.H. |
52,06 EUR |
35 v.H. |
13,50 EUR |
Ärzten der Entgeltgruppe Ä4 |
15 v.H. |
6,80 EUR |
25 v.H. |
11,33 EUR |
135 v.H. |
61,16 EUR |
35 v.H. |
15,86 EUR |
Zeitzuschläge mit einem festen Stundenbetrag:
1,28 EUR |
für Nachtarbeit (Satz 2 Buchstabe b) |
0,64 EUR |
für Arbeit an Samstagen von 13.00 bis 21.00 Uhr (Satz 2 Buchstabe f) |
Zu beachten ist, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f nur der betragsmäßig höchste Zeitzuschlag gezahlt wird (Kumulationsverbot).
Die Werte für Zeitzuschläge gelten in voller Höhe auch für Teilzeitbeschäftigte.
Sofern die tatsächliche Arbeitsleistung geringer als eine volle Zeitstunde ist, wird der Zeitzuschlag anteilig gezahlt.
Sonntagsarbeit (Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c)
Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Feiertagsarbeit (Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d)
Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr.
Wird Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt, beträgt der Zeitzuschlag 35 %, ansonsten 135 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts der Stufe 3 (bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1) bzw. der Stufe 1 (bei Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4) der jeweiligen Entgeltgruppe. Die für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gültige Fassung gibt dem Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit Vorrang vor der Bezahlung. Daneben steht noch der Zeitzuschlag von 35 v.H. zu. Wenn kein Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit möglich ist, erhält der Arzt oder die Ärztin eben an dessen Stelle einen Ausgleich in Geld von 100 v.H. ("Stundenentgelt") sowie den Zeitzuschlag von 35 v.H., insgesamt 135 v.H.
Die Protoko...