(1) In besonders schweren Fällen wird
1. |
eine Tat nach
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und |
2. |
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. |
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. |
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, |
2. |
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder |
3. |
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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