I. Entgelt
1. Erhöhung der Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L
Die Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L werden
zum 1. Januar 2019 um ein Gesamtvolumen von 3,2 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten
- die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 Prozent und
- für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro;
zum 1. Januar 2020 um ein Gesamtvolumen von 3,2 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten
- die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um weitere 4,3 Prozent und
- für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 90 Euro;
zum 1. Januar 2021 um ein Gesamtvolumen von 1,4 Prozent erhöht; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten
- die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 1,8 Prozent und
- für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 50 Euro.
Die Tabellenentgelt ergeben sich aus dem Anhang 1.
2. Erhöhung der Tabellenentgelte der Anlage C zum TV-L
Die neu vereinbarten Tabellenentgelte für die Beschäftigten in der Pflege (Anlage C zum TV-L) gemäß dem Angebot der TdL vom 21./22. November 2018 und 11./12. Dezember 2018 werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2019 um die sich aus l. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;
- zum 1. Januar 2020 um die sich aus l. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;
- zum 1. Januar 2021 um die sich aus l. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung.
3. Erhöhung der Tabellenentgelte der Anlage G zum TV-L
Die neu vereinbarten Tabellenentgelte für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage G zum TV-L) gemäß dem Angebot der TdL vom 21./22. November 2018 werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2020 um die sich aus l. 1. Buchstaben a und b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebenden linearen Erhöhungen;
- zum 1. Januar 2021 um die sich aus l. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung.
4. Erhöhung der Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Anlage D zum TV-L (Ärzte) sowie die Pauschalentgelte nach dem Pkw-Fahrer-TV -L werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2019 um die sich aus l. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 100 Euro;
- zum 1. Januar 2020 um die sich aus l. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 90 Euro
- zum 1. Januar 2021 um die sich aus l. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 50 Euro.
Die Beträge der individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 U und 15 Ü werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2019 um die sich aus l. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 100 Euro;
- zum 1. Januar 2020 um die sich aus l. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 90 Euro;
- zum 1. Januar 2021 um die sich aus l. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 50 Euro.
5. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2019 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro und
- zum 1. Januar 2020 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50 Euro.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L Gesundheit werden wie folgt erhöht:
- zum 1. Januar 2019 um einen Festbetrag in Höhe von 45,50 Euro und
- zum 1. Januar 2020 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50 Euro.
6. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Es erhöhen sich die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL Il (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 1 1 TVU-Länder,
- zum 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent;
- zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent;
- zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent.
Die Zulagenbeträge in der Anlage F zum TV-L erhöhen sich
- zum 1. Januar 2019 um die sich aus l. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;
- zum 1. Januar 2020 um die sich aus l. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;
- zum 1. Januar 2021 um die sich aus l. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung.
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
- vor dem 1. Januar 2019 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 Prozent;
- vor dem 1. Januar 2020 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 Prozent und
- vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1 ,26 Prozent.
II. Eingruppierung
1. Arbeitsvorgang (§ 12 TV-L)
Zur Sicherstellung einer differenzierten Ein...