Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) - außer Kraft zum 31.7.2011
Datum: 12. Oktober 2006
Bemerkung
Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-EntgeltU-L) außer Kraft.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) fallen.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
Protokollerklärung zu § 2:
Der Klammerzusatz "(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Absatz 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet ab 1. November 2006 keine Anwendung mehr.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die/Der Beschäftigte hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. Im beiderseitigen Einvernehmen können die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die/der Beschäftigte einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Be-zugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Die/Der Beschäftigte kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Die/Der Beschäftigte muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbe-standteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.
§ 6 Durchführungsweg
Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Die Entgeltumwandlung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversicherten Beschäftigten ist dort durchzuführen. Für die Beschäftigten, die aufgrund § 2 Absatz 2 des Tarifvertrages Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder freiwillig versichert sind, sowie für die Beschäftigten im Sinne des Satzes 3 der Anlage 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung ebenfalls bei der VBL durchzuführen.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.