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Thüringer Beihilfeverordnung / § 42 Künstliche Befruchtung

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(1) 1Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur dann zu 50 v. H. beihilfefähig, wenn aufgrund eines Behandlungsplans

 

1.

die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

 

2.

eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden wird,

 

3.

die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und

 

4.

ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

2Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr und Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) 1Für Maßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen mit den folgenden Maßgaben beihilfefähig:

 

1.

intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen, bis zu acht Versuchen, bei somatischen Ursachen (beispielsweise Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie), gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion, Subfertilität des Mannes, immunologisch bedingte Sterilität,

 

2.

intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen, bis zu drei Versuchen, bei Subfertilität des Mannes oder immunologisch bedingter Sterilität,

 

3.

In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer), bis zu drei Versuchen, wobei der dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befrucht...

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