Rz. 1

§ 624 BGB dient dem Schutz des Dienstverpflichteten vor einer übermäßigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit und Mobilität durch die Bindung an längerfristige Dienstverträge.[1] Während Satz 1 zwingende Wirkung zukommt, kann die Kündigungsfrist des Satz 2 verkürzt, nicht aber verlängert werden. Anhand der Norm wird deutlich, dass Dienstverträge auf Lebenszeit nicht sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB sind.

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