Rz. 16
Nach Abs. 3 der Vorschrift unterfallen auch Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber für die Wahl zu den in Abs. 1 und 2 genannten Arbeitnehmervertretungen dem besonderen Kündigungsschutz.
Rz. 17
Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erfordert eine wirksame Bestellung nach §§ 16, 17, 17a BetrVG. Diese erfolgt durch den Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen eines Betriebsrats im Betrieb durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Betriebsversammlung. Dabei ist jedoch Grundvoraussetzung, dass das erforderliche Quorum erreicht wird. Für den Wahlvorstand vorgesehene Arbeitnehmer müssen mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen liegt keine wirksame Wahl vor. Es obliegt dem Arbeitnehmer, der sich auf § 15 KSchG beruft, die für den Sonderkündigungsschutz notwendigen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Ausnahmsweise kann auch nach § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht zur Bestellung verpflichtet sein, sodass der Sonderkündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Verkündung dieser gerichtlichen Entscheidung beginnt.
Rz. 18
Wahlbewerber sind nur Arbeitnehmer, die tatsächlich wählbar nach § 8 BetrVG sind. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl und nicht der Kündigung an. Die Wählbarkeit besteht auch bei einem gekündigten Arbeitnehmer, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Hat ein Bewerber den besonderen Kündigungsschutz einmal erworben, so gebietet der Schutzzweck des § 103 BetrVG und des § 15 Abs. 3 KSchG diesen auch zu belassen, wenn behebbare Mängel bei der Kandidatenaufstellung festgestellt werden oder die Zahl der Stützunterschriften sich durch Streichungen verringert. Insofern ist der Arbeitnehmer auch in dieser Situation mit Blick auf etwaige Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber (vorübergehend) schutzbedürftig und es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von Wahl und Amt ausschließt.
Rz. 19
Erforderlich ist weiterhin, dass das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist und der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der von einem hinreichenden Quorum nach § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG unterzeichnet ist; auf die Einreichung eines Wahlvorschlags zum Wahlvorstand kommt es nicht an.
Rz. 20
Bewerber für den Wahlvorstand sind hingegen keine Wahlbewerber. Die alleinige Kandidatur begründet keinen besonderen Kündigungsschutz. § 15 Abs. 3 KSchG ist mithin nicht anwendbar.
Bewerber für den Wahlvorstand können sich jedoch nach § 20 BetrVG, § 25 BPersVG im Rahmen des allgemeinen Wahlschutzes gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen. Verstößt eine Kündigung gegen die genannten Vorschriften, so ist sie nach § 134 BGB nichtig. Der gekündigte Arbeitnehmer trägt hier die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wahlbehinderung.