Rz. 8

Die Ausnahmebestimmung in § 22 KSchG gilt auch für diejenigen Mitarbeiter, die im saison- bzw. kampagneabhängigen Teil eines sog. Mischbetriebs beschäftigt sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine selbstständige Betriebsabteilung existiert, welche die Merkmale eines Saison- bzw. Kampagne-Betriebs aufweist.[1]

[1] FW KSchG 22.7; KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 9, 17; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 7.

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