(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1. |
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, |
2. |
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und |
3. |
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. |
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1. |
Versetzung aus dienstlichen Gründen, |
2. |
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
3. |
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
4. |
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
5. |
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, |
6. |
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, |
7. |
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, |
8. |
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
9. |
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, |
10. |
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
11. |
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, |
12. |
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, |
14. |
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß. |
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1. |
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13[1] die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, |
2. |
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes). |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
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